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news-informatives · 27. Juli 2026 · Aktualisiert 1. August 2026 · 7 Minuten

KI-Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026: Was Artikel 50 des EU AI Act von KMU verlangt

Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Act. Welche drei Fälle kleine und mittlere Unternehmen betreffen, was Werbetexte davon ausnimmt und wann eine redaktionelle Prüfung die Kennzeichnung ersetzt.

Autor

Stephan Hannach

Ab dem 2. August 2026 muss erkennbar sein, wenn Menschen mit einer KI sprechen oder KI-erzeugte Inhalte vor sich haben. Wer dafür sorgen muss, hängt davon ab, ob Sie ein KI-System anbieten oder nur einsetzen. Fast jedes mittelständische Unternehmen setzt nur ein, und dann sind es drei Pflichten: KI-Bilder und Videos von echten Personen und Orten, veröffentlichte Texte zu Themen, die die Öffentlichkeit betreffen, und der Einsatz von Systemen, die Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch einordnen. Beim Chatbot liegt die Pflicht beim Hersteller.

Grundlage ist Artikel 50 der KI-Verordnung, bekannt als EU AI Act. Die Digital-Omnibus-Verordnung, seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, hat den Termin nicht verschoben. Verschoben wurde eine einzelne Frist: Hersteller von Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, müssen die maschinenlesbare Markierung ihrer Ausgaben erst ab dem 2. Dezember 2026 leisten. Für Ihre eigenen Pflichten gilt das nicht, sie beginnen am 2. August 2026.

Verstöße können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere der beiden Werte. Zuständig für die Marktüberwachung ist in Deutschland seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur, soweit nicht eine bestehende Fachaufsicht oder eine Landesbehörde zuständig bleibt. Praktisch wichtiger als die Zahl ist etwas anderes: Ob Sie auf eine Nachfrage etwas vorlegen können, wirkt sich auf die Höhe einer Geldbuße aus, und die Behörde ist nicht der einzige mögliche Gegner.

Nutzen Sie KI oder verkaufen Sie sie?

Wer ein KI-Werkzeug entwickelt und unter eigenem Namen anbietet, ist Anbieter. Wer ein fremdes Werkzeug einsetzt, ist Betreiber. Betreiber haben deutlich weniger zu tun.

PflichtAnbieterBetreiber
Sagen, dass der Nutzer mit einer KI sprichtjanein
KI-Ausgaben technisch, für Maschinen lesbar markierenjanein
Offenlegen, dass ein Bild, Video oder Ton künstlich erzeugt istneinja
Offenlegen, dass ein Text zu einem öffentlichen Thema von KI stammtneinja
Betroffene informieren, wenn Emotionen erkannt oder Menschen biometrisch eingeordnet werdenneinja

Wer ChatGPT, Copilot oder Claude nutzt, muss keine technischen Wasserzeichen erzeugen. Zum Anbieter werden Sie erst, wenn Sie ein System umbauen oder entwickeln lassen und es danach unter Ihrem eigenen Namen in Betrieb nehmen. Läuft ein unveränderter Chatbot unter Ihrem Logo, ist die Einordnung nicht eindeutig geklärt. Verlassen Sie sich in diesem Fall nicht darauf, dass die Anbieterpflichten Sie nicht treffen.

Der Chatbot: was gilt, wenn er den Hinweis nicht leistet?

Die Pflicht, den Nutzer über die KI zu informieren, trifft den Hersteller. Sie ist eine Anforderung an die Gestaltung des Systems, und nur er kann sie erfüllen. Betreiben Sie einen zugekauften Chatbot, der den Hinweis nicht leistet, verletzen Sie damit selbst keine Pflicht aus der KI-Verordnung, und ein Bußgeld danach droht Ihnen deswegen nicht.

Erledigt ist die Sache damit nicht. Das Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht gilt daneben weiter, und dort sind Sie der Adressat, nicht der Hersteller. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12. Mai 2026 über den Chatbot eines Anbieters ästhetischer Behandlungen entschieden. Der Chatbot hatte den Betreibern Facharzttitel zugeschrieben, die sie nicht führen und die es teilweise gar nicht gibt, eine Verbraucherzentrale klagte dagegen. Das Gericht behandelte den Chatbot nicht als Dritten, für dessen Verhalten das Unternehmen nicht einstehen muss, sondern rechnete die Aussagen dem Unternehmen zu. Das Urteil ist rechtskräftig. Rechnen Sie also damit, für die Aussagen Ihres Chatbots einzustehen.

Fragen Sie deshalb beim Anbieter schriftlich nach, ob und wie der Hinweis geleistet wird, und legen Sie die Antwort ab. Das kostet eine E-Mail und ist der einzige Punkt, an dem Sie hier selbst handeln können.

Worauf der Hinweis hinauslaufen muss: ein klarer Satz in einfacher Sprache bei der ersten Interaktion, etwa „Sie sprechen mit einem KI-System“. Nicht ausreichend sind „Auf dieser Website kommt KI zum Einsatz“, die Bezeichnung als „Assistent“ und ein Vermerk in den Nutzungsbedingungen.

Wann Sie Bilder und Texte kennzeichnen müssen

Bei Bildern, Videos und Ton kommt es darauf an, ob das Ergebnis echten Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und für echt gehalten werden könnte. Ein erkennbar erfundenes Motiv, eine Illustration oder ein echtes Produkt vor einem KI-Hintergrund brauchen keinen Hinweis. Ein KI-erzeugtes Foto, das Ihr Team oder Ihre Geschäftsräume zeigt, ohne es zu sein, oder eine synthetische Stimme, die wie Ihre Geschäftsführerin klingt, brauchen einen. Der Hinweis muss auffallen und ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein, etwa ein kleines Kennzeichen mit den Buchstaben „AI“ im Bild, wie es der Verhaltenskodex der Kommission vorsieht. Ein technisches Wasserzeichen genügt nicht, weil Menschen es nicht sehen.

Bei Texten entscheidet das Thema, nicht das Format. Die Pflicht gilt nur für veröffentlichte Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, also etwa Politik, Verwaltung, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt oder Verbrauchersicherheit. Werbetexte und Produktbeschreibungen fallen nach den Leitlinien der EU-Kommission ausdrücklich nicht darunter, solange sie keine Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit enthalten. Interne Texte und Schreiben an einzelne Empfänger ebenfalls nicht.

Die dritte Betreiberpflicht: Emotionserkennung und biometrische Einordnung

Setzen Sie ein System ein, das Emotionen aus Gesicht, Stimme oder Text erkennt, oder das Menschen anhand biometrischer Daten in Gruppen einordnet, müssen Sie die betroffenen Personen darüber informieren. Diese Pflicht gilt ab dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist, und sie trifft Sie als Betreiber unmittelbar. Im Mittelstand kommt das häufiger vor als vermutet, etwa bei der Stimmungsanalyse von Kundengesprächen im Servicecenter oder bei Videoauswertung an Zugängen.

Eine Grenze ist dabei wichtiger als die Informationspflicht selbst: Emotionserkennung bei Beschäftigten am Arbeitsplatz ist nach Artikel 5 der Verordnung seit dem 2. Februar 2025 grundsätzlich verboten, von engen Ausnahmen aus medizinischen und Sicherheitsgründen abgesehen. Dort geht es also nicht um eine Kennzeichnung, sondern um den Einsatz als solchen. Das Datenschutzrecht gilt in allen diesen Fällen daneben weiter.

Die wichtigste Entlastung: geprüfte Texte

Die Pflicht für Texte entfällt, wenn ein Mensch den Inhalt geprüft hat und eine benannte Person oder das Unternehmen die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Das ist kein Häkchen. Die prüfende Person muss das Thema fachlich beurteilen können, die Fakten kontrollieren und den Text ablehnen dürfen. Nicht genügen eine Rechtschreibprüfung, eine Redaktionsrichtlinie, die nur existiert, eine automatische Prüfung und ein flüchtiges Abzeichnen. Wer die Verantwortung trägt, soll auf der Website mit Kontaktdaten zu finden sein.

Die häufigste Falle: Läuft nach der Freigabe noch einmal KI inhaltlich über den Text, ist diese Entlastung verloren. Prüfen Sie, was zwischen Freigabe und Veröffentlichung automatisch passiert:

  • Umformulierungen für Suchmaschinen
  • Kürzungen für Vorschautexte
  • Zusammenfassungen für den Newsletter

Ein rein technischer Schritt ist unschädlich, ein inhaltlicher Eingriff nicht.

Was Sie nicht tun müssen

Alte Inhalte nachträglich kennzeichnen. Was vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, bleibt wie es ist. Ausnahme: Ein vorher erzeugter Text, der erst danach veröffentlicht wird, braucht die Kennzeichnung.

Jede KI-Nutzung im Haus erfassen. Die Vorschrift knüpft nicht daran, wer bei Ihnen KI benutzt, sondern daran, was Ihr Haus verlässt. Ein Entwurf, den niemand veröffentlicht, ist kein Fall.

Jeden Prüfvorgang dokumentieren. Ein Protokoll für jeden einzelnen Beitrag verlangt niemand.

Was Sie vorlegen können sollten

Die Verordnung verlangt von Ihnen als Betreiber keine Dokumentation, kein Verzeichnis und keine schriftliche Regelung. Vorzulegen ist auf Nachfrage nur, was vorhanden ist. Erwartet wird allerdings, dass Sie darlegen können, wie Sie die Pflicht erfüllen. Drei Unterlagen reichen dafür in der Regel aus:

  1. Eine Liste der Kanäle, über die KI-Ergebnisse veröffentlicht werden.
  2. Eine Regelung auf einer Seite: wie gekennzeichnet wird, wer Texte prüft, was nach der Freigabe nicht mehr passiert.
  3. Ein Name mit Kontaktdaten für die redaktionelle Verantwortung, auf der Website auffindbar.

Wichtig für die Einschätzung des Risikos: Nicht nur eine Behörde kann tätig werden. Mitbewerber und klagebefugte Verbände können abmahnen und auf Unterlassung klagen, ohne dass eine Behörde beteiligt ist. Ob eine fehlende KI-Kennzeichnung dafür ausreicht, ist gerichtlich noch nicht geklärt.

Wenn Sie nicht wissen, wo KI in Ihrem Haus läuft

In vielen Unternehmen nutzen einzelne Mitarbeitende seit Monaten öffentliche Chatdienste, teils über private Konten, und niemand hat das erfasst. Das klingt nach einem großen Projekt, ist aber keines, wenn Sie die Frage umdrehen.

Sie brauchen keine Liste der Werkzeuge, sondern eine Liste der Wege, über die Inhalte Ihr Haus verlassen: Website, Blog, Newsletter, soziale Netzwerke, Stellenanzeigen, Angebote und Berichte, Pressemitteilungen, Chatbot, Telefonansagen. Diese Liste ist endlich und steht in einer Stunde. Fragen Sie dann pro Kanal die verantwortliche Person zwei Dinge: Wird hier KI eingesetzt, und was passiert nach der Freigabe noch mit dem Text.

Fragen Sie ohne Sanktionsandrohung. Wer Konsequenzen erwartet, meldet seine Nutzung nicht, und dann haben Sie eine Liste, die schlechter ist als keine.

Was jetzt zu tun ist

Die rechte Spalte steht dort, weil diese Liste sonst vollständig bei der IT landet, obwohl die Hälfte nicht dorthin gehört.

SchrittWer im Haus
1. Die Veröffentlichungswege auflisten und je Kanal fragen, ob KI beteiligt istIT mit Marketing und Kommunikation
2. Beim Chatbot-Anbieter schriftlich nachfragen und die Antwort ablegenIT
3. Ein Kennzeichen für KI-Bilder festlegen und vorhandene Inhalte durchsehenMarketing und Kommunikation
4. Bestimmen, wer Texte prüft und die Verantwortung trägt, und den Namen auf der Website sichtbar machenGeschäftsführung entscheidet, Marketing setzt um
5. Prüfen, was zwischen Freigabe und Veröffentlichung automatisch mit Texten passiertIT mit Marketing
6. Prüfen, ob im Haus Emotionserkennung oder biometrische Einordnung im Einsatz istIT mit Personalabteilung

Dazu kommt eine Pflicht, die unabhängig davon gilt: Die KI-Kompetenz nach Artikel 4 der Verordnung besteht seit Februar 2025 und ist seit dem 27. Juli 2026 neu formuliert. Was dort verlangt wird, steht in unserem Beitrag zur KI-Schulungspflicht.

Wo eine Schulung nicht weiterhilft

Weil wir Schulungen anbieten, gehört dieser Absatz in den Text. Die beiden Aufgaben, an denen die Umsetzung meist scheitert, löst keine Schulung. Die Übersicht über Ihre Veröffentlichungswege muss in Ihrem Haus entstehen. Und die Benennung einer verantwortlichen Person ist eine Entscheidung der Geschäftsführung, keine Frage von Wissen. Solange niemand benannt ist, greift die wichtigste Entlastung der Vorschrift nicht, unabhängig davon, wie gut Ihre Leute geschult sind.

Sinnvoll wird eine KI-Schulung danach, wenn es darum geht, was im Alltag als inhaltliche Prüfung genügt und woran die Beteiligten eine kritische Stelle erkennen.

Häufige Fragen

Müssen wir jeden mit KI geschriebenen Text kennzeichnen?

Nein. Nur veröffentlichte Texte zu öffentlichen Themen, und dort entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch den Inhalt geprüft hat und die Verantwortung trägt.

Unser Chatbot ist zugekauft und sagt nicht, dass er eine KI ist. Müssen wir handeln?

Nach der KI-Verordnung trifft diese Pflicht den Hersteller, ein Bußgeld danach droht Ihnen nicht, solange Sie das System unverändert einsetzen. Läuft es unter Ihrem eigenen Logo, ist diese Einordnung nicht abschließend geklärt, siehe den Abschnitt „Nutzen Sie KI oder verkaufen Sie sie?“. Unabhängig davon gilt das Wettbewerbsrecht, und Aussagen Ihres Chatbots werden nach der bisherigen Rechtsprechung Ihnen zugerechnet. Fragen Sie beim Anbieter schriftlich nach.

Reicht es, wenn eine Kollegin den Text vor der Veröffentlichung liest?

Nur, wenn sie das Thema fachlich beurteilen kann, die Fakten prüft und den Text ablehnen darf.

Wir nutzen nur ChatGPT und Copilot. Müssen wir die Ausgaben technisch markieren?

Nein, das ist Aufgabe des Herstellers.

Gilt für kleine Unternehmen eine längere Frist?

Nein. Die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft nur Hersteller von Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, und nur die maschinenlesbare Markierung.

Wer prüft das in Deutschland?

Die Bundesnetzagentur ist seit dem 29. Juli 2026 zentrale Marktüberwachungsbehörde. Wo bereits eine Fachaufsicht besteht oder eine Landesbehörde zuständig ist, bleibt es dabei.

Über den Autor

Stephan Hannach ist zertifizierter Atlassian- und KI-Trainer und begleitet Unternehmen bei der Einführung von Claude und Atlassian-Werkzeugen.

Hinweis

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ist keine Rechtsberatung. Zwei Punkte sind gerichtlich nicht geklärt und im Text als solche gekennzeichnet: ob ein unverändert übernommener Chatbot unter eigener Marke zur Anbieterstellung führt, und ob eine fehlende Kennzeichnung wettbewerbsrechtlich angreifbar ist. Ob und wie eine Pflicht Ihr Unternehmen trifft, hängt vom Einzelfall ab.

Quellen

Stand aller Angaben: 1. August 2026.

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), insbesondere Artikel 3, 4, 5, 50 und 99. eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) vom 8. Juli 2026. eur-lex.europa.eu
  3. Europäische Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50, 20. Juli 2026. digital-strategy.ec.europa.eu
  4. Europäische Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, 10. Juni 2026. digital-strategy.ec.europa.eu
  5. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, KI-MIG), BGBl. 2026 I Nr. 223 vom 28. Juli 2026, in Kraft seit 29. Juli 2026. bmds.bund.de
  6. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere § 5, § 5a und § 8. gesetze-im-internet.de
  7. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12. Mai 2026, 4 UKl 3/25 (Zurechnung von Chatbot-Aussagen). justiz.nrw
  8. Verbraucherzentrale NRW, Urteilsdatenbank zum Verfahren 4 UKl 3/25 (Rechtskraft, Stand 1. August 2026). verbraucherzentrale.nrw

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