Ab dem 2. August 2026 müssen Unternehmen offenlegen, wenn Kunden mit einer KI sprechen oder KI-erzeugte Inhalte vor sich haben. Für kleine und mittlere Unternehmen sind drei Fälle wichtig: der Chatbot auf der Website, KI-Bilder von echten Personen und Orten, und Texte zu Themen, die die Öffentlichkeit betreffen. Werbetexte und Produktbeschreibungen fallen nach den Leitlinien der EU-Kommission ausdrücklich nicht darunter.
In Gesprächen hören wir gerade zwei Sätze. Der erste: „Ab August müssen wir jeden Text kennzeichnen, an dem KI beteiligt war.“ Der zweite: „Das betrifft nur OpenAI und Microsoft.“ Beide sind falsch, und zwischen ihnen liegt der Unterschied zwischen einem Nachmittag Arbeit und einem Projekt.
Grundlage ist Artikel 50 der KI-Verordnung, bekannt als EU AI Act. Er gilt ab dem 2. August 2026. Die Digital-Omnibus-Verordnung, die seit dem 27. Juli 2026 in Kraft ist, hat diesen Termin nicht verschoben. Verschoben wurden die Pflichten für Systeme mit hohem Risiko und, innerhalb von Artikel 50, die Frist für die technische Kennzeichnung bei Systemen, die vorher auf den Markt kamen. Dazu unten mehr.
Was auf dem Spiel steht: Verstöße können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, und zwar mit dem höheren der beiden Werte. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt umgekehrt der niedrigere Wert. Die Verordnung verlangt zudem, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Sanktionen die Interessen dieser Unternehmen und deren wirtschaftliche Tragfähigkeit berücksichtigen. Zuständig wird in Deutschland die Bundesnetzagentur.
Zuerst die Rolle klären: nutzen Sie KI oder verkaufen Sie sie?
Die Verordnung behandelt zwei Gruppen unterschiedlich. Wer ein KI-Werkzeug entwickelt und unter eigenem Namen anbietet, ist Anbieter. Wer ein fremdes Werkzeug im Betrieb einsetzt, ist Betreiber. Fast jedes mittelständische Unternehmen ist Betreiber, und das ist die gute Nachricht, denn Betreiber haben deutlich weniger zu tun.
| Pflicht | Anbieter | Betreiber |
|---|---|---|
| Sagen, dass der Nutzer mit einer KI spricht | ja | nein |
| KI-Ausgaben technisch, für Maschinen lesbar markieren | ja | nein |
| Offenlegen, dass ein Bild, Video oder Ton künstlich erzeugt ist | nein | ja |
| Offenlegen, dass ein Text zu einem öffentlichen Thema von KI stammt | nein | ja |
| Betroffene informieren, wenn Emotionen oder biometrische Merkmale ausgewertet werden | nein | ja |
Wer also ChatGPT, Copilot oder Claude nutzt, auch eingebunden in eigene Abläufe, muss keine technischen Wasserzeichen erzeugen. Das ist Sache des Herstellers. Zum Anbieter werden Sie erst, wenn Sie ein fremdes System mit eigenen Daten umbauen und danach unter eigenem Namen anbieten.
Der Chatbot muss sagen, dass er ein Chatbot ist
Diese Pflicht liegt beim Hersteller, weil sie die Gestaltung des Systems betrifft. Betreiben Sie einen zugekauften Chatbot, prüfen Sie trotzdem, ob er den Hinweis leistet, denn Beschwerden landen zuerst bei Ihnen.
Worauf Sie dabei achten: Ein Satz wie „Auf dieser Website kommt KI zum Einsatz“ genügt nach den Leitlinien der Kommission ausdrücklich nicht. Zu unklar sind auch die Bezeichnung als „Assistent“ und technische Angaben wie „dieses System nutzt LLMs“. Gefordert ist ein klarer Hinweis in einfacher Sprache, sichtbar bei der ersten Interaktion, zum Beispiel „Sie sprechen mit einem KI-System“. Ein Vermerk in den Nutzungsbedingungen reicht nicht.
Es gibt eine Ausnahme für Fälle, in denen die KI offensichtlich ist. Die Kommission legt sie eng aus: Für das erwartete Publikum darf nahezu kein Zweifel bleiben. Ein Kundenservice-Chatbot auf einer Firmenwebsite gilt ausdrücklich nicht als offensichtlich. Ein interner Assistent für geschulte Beschäftigte, etwa im IT-Support, kann es sein.
KI-Bilder von echten Personen und Orten brauchen einen Hinweis
Erzeugen Sie mit KI ein Bild, ein Video oder eine Tonaufnahme, die echten Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und für echt gehalten werden könnte, müssen Sie das offenlegen. Die Verordnung nennt das einen Deepfake, und der Begriff ist weiter gefasst als die Skandalfälle, die man damit verbindet.
Daraus ergibt sich eine brauchbare Grenze für den Alltag. Ein erkennbar erfundenes Motiv, eine Illustration, eine Grafik: kein Hinweis nötig. Ein KI-erzeugtes Foto, das Ihre Geschäftsräume oder Ihr Team zeigt, ohne es zu sein: Hinweis nötig. Eine synthetische Stimme, die wie Ihre Geschäftsführerin klingt: Hinweis nötig.
Wie der Hinweis aussieht, schreibt das Gesetz nicht vor. Er muss auffallen und beim ersten Ansehen da sein. Ein freiwilliger Praxisleitfaden der Kommission empfiehlt ein kleines Kennzeichen mit den Buchstaben „KI“ oder „AI“ an einer freien Stelle im Bild, bei Videos am Anfang und nach Unterbrechungen wiederholt, bei Ton eine kurze Ansage. Das technische Wasserzeichen, das manche Werkzeuge einbauen, genügt hier nicht, weil Menschen es nicht sehen.
Bei Texten kommt es auf das Thema an
Hier entsteht die meiste unnötige Arbeit. Die Pflicht gilt nicht für jeden Text, an dem KI mitgeschrieben hat, sondern nur für veröffentlichte Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Gemeint sind Themen, die die Gesellschaft betreffen und öffentliche Debatte verdienen. Die Leitlinien nennen unter anderem Politik, Verwaltung, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Entwicklungen.
Nicht darunter fallen nach den Beispielen der Kommission Werbetexte und Produktbeschreibungen, solange sie keine Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit enthalten. Ebenfalls außerhalb: interne Texte wie Intranet-Beiträge und Schreiben an einzelne Empfänger. Innerhalb liegt zum Beispiel ein Unternehmensbericht mit Investoreninformationen auf der Website eines börsennotierten Unternehmens.
Für einen Unternehmensblog heißt das: Das Thema entscheidet, nicht das Format. Wer über Produktneuheiten schreibt, ist außerhalb. Wer über Fristen, Gesundheit oder Nachhaltigkeit schreibt, sollte weiterlesen.
Was Sie nicht tun müssen
Kennzeichnen, wenn ein Mensch den Text wirklich geprüft hat. Die wichtigste Entlastung des ganzen Artikels: Die Offenlegungspflicht für Texte entfällt, wenn eine Person den Inhalt inhaltlich geprüft hat und eine benannte Person oder das Unternehmen die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Diese Ausnahme ist aber kein Häkchen. Die Kommission verlangt, dass die prüfende Person das Thema fachlich beurteilen kann, die Fakten kontrolliert und den Text ändern oder ablehnen darf. Ausdrücklich nicht genügen eine Rechtschreibprüfung, eine bloße Redaktionsrichtlinie, eine automatische Prüfung und eine flüchtige Freigabe ohne inhaltliche Befassung. Und: Läuft nach der Freigabe noch einmal KI über den Text, ist die Ausnahme verloren. Wer die Verantwortung trägt, soll außerdem auf der Website leicht zu finden sein. Ein Prüfprotokoll für jeden Beitrag verlangt niemand.
Alte Inhalte nachträglich kennzeichnen. Was vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, muss nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Das steht so in den Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026. Eine Ausnahme nennen die Leitlinien dort ausdrücklich: Wird ein vorher erzeugter Text erst am oder nach dem Stichtag veröffentlicht, braucht er die Kennzeichnung.
Auf eine Sonderregel für kleine Unternehmen hoffen. Es gibt keine. Die Größe wirkt nur bei der Frage, welcher technische Aufwand angemessen ist, und bei der Höhe möglicher Bußgelder.
Was jetzt zu tun ist
Fünf Schritte, für die ein Nachmittag genügt:
- Notieren Sie, wo KI-Ergebnisse Ihr Haus verlassen: Chatbot, Bilder, Videos, Vertonungen, Blog, Newsletter, Berichte.
- Prüfen Sie beim Chatbot, ob er verständlich sagt, dass er eine KI ist. Wenn nicht, fragen Sie beim Anbieter nach.
- Legen Sie ein einheitliches Kennzeichen für KI-Bilder und -Videos fest, die echte Personen oder Orte zeigen.
- Bestimmen Sie, wer die veröffentlichten Texte inhaltlich prüft und die Verantwortung trägt, und machen Sie das auf der Website sichtbar. Sorgen Sie dafür, dass diese Prüfung stattfindet und nicht nur abgezeichnet wird.
- Sagen Sie den Beteiligten, was gilt. Das ist ohnehin Pflicht: Die KI-Kompetenz nach Artikel 4 der Verordnung gilt schon seit Februar 2025 und ist seit dem 27. Juli 2026 neu formuliert. Was dort verlangt wird, steht in unserem Beitrag zur KI-Schulungspflicht.
Für Teams, die den regelkonformen Einsatz von KI im Arbeitsalltag üben wollen, bündeln wir diese Grundlagen in unseren KI-Schulungen.
Häufige Fragen
Müssen wir jeden mit KI geschriebenen Text kennzeichnen?
Nein. Die Pflicht betrifft nur veröffentlichte Texte zu öffentlichen Themen, und dort entfällt sie, wenn ein Mensch den Inhalt geprüft hat und die Verantwortung dafür trägt.
Reicht es, wenn eine Kollegin den Text vor der Veröffentlichung liest?
Nur, wenn sie das Thema fachlich beurteilen kann, die Fakten prüft und den Text auch ablehnen darf. Ein flüchtiges Abzeichnen genügt nach den Leitlinien nicht.
Wir nutzen nur ChatGPT und Copilot. Müssen wir die Ausgaben technisch markieren?
Nein. Das ist Aufgabe des Herstellers, solange Sie das Werkzeug nicht umbauen und unter eigenem Namen anbieten.
Gilt für kleine Unternehmen eine längere Frist?
Nein. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026, aber die betrifft nur Hersteller von Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, und nur die technische Markierung.
Über den Autor
Stephan Hannach ist zertifizierter Atlassian- und KI-Trainer und begleitet Unternehmen bei der Einführung von Claude und Atlassian-Werkzeugen.
Hinweis
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Pflicht Ihr Unternehmen trifft, hängt vom Einzelfall ab. Bei Zweifeln fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Quellen
Stand aller Angaben: 27. Juli 2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), insbesondere Artikel 3, Artikel 50, Artikel 99 und Artikel 113. eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) vom 8. Juli 2026, Amtsblatt vom 24. Juli 2026. eur-lex.europa.eu
- Europäische Kommission: „Guidelines on the implementation of the transparency obligations for certain AI systems under Article 50 of the AI Act“, 20. Juli 2026. digital-strategy.ec.europa.eu
- Europäische Kommission: „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“, 10. Juni 2026. digital-strategy.ec.europa.eu
- Europäische Kommission: Fragen und Antworten zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50. digital-strategy.ec.europa.eu
- Bundesnetzagentur: Marktüberwachung nach der KI-Verordnung. bundesnetzagentur.de

